Anbauanweisung - Auto Tönungsfolien - Auto Sonnenschutzfolien
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Gesetzliche Vorgaben zum Anbauen von Sonnenschutzfolien an einem Kraftfahrzeug
Es gibt ein paar wichtige gesetzliche Vorgaben, die bei der Anbringung - "dem Anbauen" von Tönungsfolien am Auto, zwingend beachtet werden müssen.
Die ABG Zertifizierung durch uns als Hersteller
Unsere Tönungsfolien, die wir für die Verwendung in Kraftfahrzeugen, von der Materialprüfungsanstalt in Dortmund haben prüfen und zertifizieren lassen, sind mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) des Kraftfahrtbundesamts nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) in Verbindung mit der Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV) in der Fassung vom 12.08.1998 (BGBl I S. 2142) entsprechend mit einem, zum jeweiligen Folientyp gehörenden, Prüfzeichen ausgestattet.
Das Prüfzeichen ist untrennbar, mit einem Abstand von 30 cm in der Länge und ca. 5 cm vom Rand, in die Folie eingelasert. Es muss beim Verlegen der Folie darauf geachtet werden, dass mindestens ein sichtbarer ABG-Print pro Scheibensegment auf der verlegten Folie vorhanden und klar erkennbar bzw. lesbar ist.
Zusammen mit dem gedruckten AGB Zertifikat, das mit jeder Folie von uns mitgeliefert wird, muss nach dem Anbringen am Fahrzeug keine TÜV Abnahme oder Eintragung mehr erfolgen, da wir als Hersteller bereits den Nachweis der Zulassung für den Straßenverkehr anhand des Prüfzeugnisses mitliefern. Dieses Dokument muss im Fahrzeug mitgeführt werden und ist bei einer Kontrolle entsprechend vorzulegen.
Welche Scheiben dürfen foliert werden?
Die Sonnenschutzfolien dürfen nur an den Innenseiten von Fahrzeugscheiben aus Einscheibensicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind angebracht werden. Auch ist ein beidseitiges Bekleben der Scheibe nicht zulässig. Die Folien dürfen nur bis zur Scheibenhalterung bzw. Scheibenverklebung aufgebracht werden. Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folien mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig. Eine derartige Anbringung ist jedoch zulässig, wenn die Folie im Bereich vor der Scheibenhalterung, Scheibeneinfassung bzw. Scheibenverklebung durchgängig eingeschnitten ist. Die Verwendung an Notausstiegen aus Einscheibensicherheitsglas von Kraftomnibussen ist zulässig.
Welchen Scheiben dürfen nicht foliert werden?
Die Frontscheibe, und die beiden vorderen Seitenscheiben - sind für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung - und dürfen auf keinen Fall foliert werden. Wird die Heckscheibe des Fahrzeugs mit einer Tönungsfolie versehen, so darf dies nur erfolgen, wenn das Fahrzeug mit einem zweiten Außenspiegel ausgerüstet ist.
Dürfen Bremsleuchten in der Heckscheibe mit foliert werden?
Eine sogenannte "dritte" Bremsleuchte, bzw. Bremsleuchten, die innerhalb der Heckscheiben angebracht sind, sind von der Folierung ausgenommen. Durch das Anbringen der Folie auf einer Heckscheibe dürfen die Bremsleuchten nicht beeinträchtigt werden, die Tönungsfolie muss hierzu an den Entsprechenden Stellen ausgeschnitten werden.
Grundsatz:
Werden die gesetzlichen Bestimmungen hierzu nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen!